Einkaufsbedingungen

  1. Allgemeines

    Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich in unserer Bestellung zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung.

  2. Vertragsabschluss und Vertragsänderungen
    1. Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
    2. Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
    3. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch elektronisch bzw. durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger oder Telefax erfolgen. Die nach dem Signaturgesetz verschlüsselten E-Mails entsprechen der Schriftform.
    4. Erstellte Angebote oder Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
    5. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zu Widerruf berechtigt.
  3. Lieferung
    1. Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
    2. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Liefertermins aufgrund Fertigungsstörungen, Vormaterialversorgung oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnte, hat der Lieferant umgehend unseren Ansprechpartner in der Einkaufsabteilung schriftlich zu informieren.
    3. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, pro vollendete Woche Verzug eine Verzugsstrafe in Höhe von 1 % des Bestellwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Bestellwertes zu verlangen. Wir sind verpflichtet, den Vorbehalt der Verzugsstrafe innerhalb von fünf Kalendertagen nach Entgegennahme der verspäteten Lieferung zu erklären.
    4. Die Geltendmachung eines weitergehenden verzugsbedingten Schadens, auf welchen die Verzugsstrafe angerechnet wird, bleibt ausdrücklich vorbehalten. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass wir als Montagebetrieb auf pünktliche Lieferung in besonderer Weise angewiesen sind. Selbst das Fehlen eines geringfügigen Teils kann Herstellungs- und Lieferverzögerungen von erheblichem Umfang begründen und somit zu Schäden führen, die den Bestellwert bei weitem überschreiten.
    5. Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen und Stückzahlen. Teil-, Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Absprachen zulässig. Überlieferungen werden nicht bezahlt.
    6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
    7. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart oder in unserer Bestellung anders aufgeführt ist, Frei Haus, versichert und einschließlich Verpackung zu erfolgen.
    8. Auf den Lieferpapieren müssen Artikelnummer, Artikelbezeichnung, Bestell- und Vorgangsnummer, Name des Einkäufers, statistische Warennummer, RoHS Konformität und, wenn angegeben, der Projektname aufgeführt werden.
  4. Höhere Gewalt

    Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme.

  5. Versandanzeige und Rechnung

    Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in doppelter Ausführung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.

  6. Zahlungsbedingungen

    Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb von 7 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

  7. Mängelansprüche und Abwicklung
    1. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf die Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Mängel werden von uns umgehend nach Entdeckung gerügt.
    2. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängel finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
    3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
    4. Wenn die reklamierte Ware nicht nachgebessert werden kann, muss diese neu gefertigt werden. Eine Gutschrift über die reklamierte Ware ist nicht möglich, außer dieses ist mit uns schriftlich vereinbart.
    5. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen,sofern wir den Lieferanten zuvor benachrichtigt haben.
    6. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
    7. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
  8. Produkthaftung
    1. Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dieses jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
    2. Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziffer 8 I. alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der etwaigen Rechtsverfolgung.
    3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    4. Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion.
  9. Ausführung von Arbeiten

    Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten bzw. Dienstleistungen im Werkgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten.

  10. Beistellungen

    Von uns beigestellte Werkzeuge, Vorrichtungen, Stoffe, Teile, Muster und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

  11. Unterlagen und Geheimhaltung

    Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten oder einem Unterlieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Soweit uns diese geschäftlichen oder technischen Informationen von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

  12. Datenschutz

    Der Lieferant wird gemäß §33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass seine Daten von uns gespeichert werden. Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes und dient nur dem eigenen Geschäftsablauf und wird Dritten nicht zugänglich gemacht oder weitergeleitet.

  13. Soziale Verantwortung und Umweltschutz

    Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern.

  14. Erfüllungsort

    Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.

  15. Allgemeine Bestimmungen
    1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
    2. Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Hamburg.
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